Ratgeber

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Welche Rechte du als Beschäftigte oder Beschäftigter hast

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein ärztliches Beratungsgespräch, das dein Arbeitgeber bei gefährdenden Tätigkeiten veranlassen oder anbieten muss und das du dir bei Bedarf auch selbst wünschen kannst. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden, und körperliche Untersuchungen darf die Ärztin oder der Arzt nicht gegen deinen Willen machen. Dein Arbeitgeber bekommt nur eine Bescheinigung ohne Befunde.

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten früh erkennen und verhüten und dazu beitragen, dass du deinen Beruf lange ausüben kannst [1]. Geregelt ist sie in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Diese Seite erklärt, welche Arten der Vorsorge es gibt, welche Rechte du dabei hast und was nach dem Termin passiert. Sie beschreibt die Regeln allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was zur Vorsorge gehört und was nicht

Kern der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist ein ärztliches Beratungsgespräch. Die Ärztin oder der Arzt fragt nach deiner Gesundheit und nach deiner Arbeit, die Verordnung nennt das Anamnese und Arbeitsanamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen gehören nur dazu, wenn sie für die Beratung nötig sind und du sie nicht ablehnst [1]. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) beschreibt Aufklärung und Beratung als das, was bei der Vorsorge im Vordergrund steht [3].

Betriebsärztin in den Fünfzigern spricht in einem hellen Büro mit einem Lagerarbeiter in Arbeitsjacke
Bild: KI-generiert

Nicht zur Vorsorge gehört der Nachweis, dass du für eine Tätigkeit gesundheitlich geeignet bist [1]. Eignungsuntersuchungen prüfen, ob jemand die Anforderungen einer Tätigkeit erfüllt, ohne andere zu gefährden. Ihr Ergebnis kann dazu führen, dass jemand eine Tätigkeit nicht ausüben darf [3]. Vorsorge und Eignungsuntersuchung sollen deshalb nicht im selben Termin stattfinden. Verlangen betriebliche Gründe das ausnahmsweise doch, muss die Ärztin oder der Arzt dir die unterschiedlichen Zwecke offenlegen [1]. Im laufenden Arbeitsverhältnis braucht eine Eignungsuntersuchung nach Angaben der DGUV einen konkreten Anlass und eine Rechtsgrundlage [3].

Durchführen darf die Vorsorge nur, wer die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führt. Diese Ärztin oder dieser Arzt darf dir gegenüber keine Arbeitgeberfunktion ausüben [1]. Der Arbeitgeber soll vorrangig die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt beauftragen [1].

Pflicht, Angebot und Wunsch: die drei Arten der Vorsorge

Die Verordnung unterscheidet drei Arten, dazu kommt die nachgehende Vorsorge nach dem Ende bestimmter Tätigkeiten. Welche bei dir gilt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, in der dein Arbeitgeber prüft, welchen Gefährdungen du bei der Arbeit ausgesetzt bist [1].

ArtWannMusst du teilnehmen?Beleg
Pflichtvorsorgebei besonders gefährdenden Tätigkeiten, etwa Lärm ab 85 dB(A)ja, ohne Teilnahme darf der Arbeitgeber dich die Tätigkeit nicht ausüben lassen; Untersuchungen darfst du trotzdem ablehnen[1, 3]
Angebotsvorsorgebei gefährdenden Tätigkeiten, etwa Lärm über 80 dB(A) oder Bildschirmarbeitnein, eine Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Folgen[1, 3]
Wunschvorsorgeauf deinen Wunsch, wenn ein Gesundheitsschaden durch die Arbeit nicht ausgeschlossen istfreiwillig[1, 2]
Nachgehende Vorsorgenach dem Ende bestimmter Tätigkeiten mit langer Latenzzeitfreiwillig, wird angeboten[1, 3]

Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit veranlassen und danach in regelmäßigen Abständen wiederholen. Bei Pflichtvorsorge ist die Teilnahme am Beratungsgespräch verbindlich, und eine Weigerung kann arbeitsrechtliche Folgen haben [1, 3]. Angebotsvorsorge muss er dir vor Beginn der Tätigkeit und danach regelmäßig anbieten. Schlägst du ein Angebot aus, muss er es dir trotzdem weiter anbieten [1].

Die Wunschvorsorge geht auf das Arbeitsschutzgesetz zurück. Danach muss dein Arbeitgeber dir auf deinen Wunsch regelmäßig eine arbeitsmedizinische Untersuchung ermöglichen, je nachdem, welchen Gefahren du bei der Arbeit ausgesetzt bist. Er darf das nur verweigern, wenn nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist [1, 2]. Die Wunschvorsorge passt zum Beispiel, wenn du Beschwerden hast, die du mit deiner Arbeit in Verbindung bringst, oder wenn eine Belastung in keinem der Anlässe aus dem Anhang der Verordnung auftaucht.

Welche Tätigkeiten Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslösen, steht im Anhang der ArbMedVV. Er ist in vier Teile gegliedert: Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Einwirkungen wie Lärm, Vibrationen, Hitze und Kälte und sonstige Tätigkeiten wie Bildschirmarbeit oder das Tragen von Atemschutz [1]. Ob dazu etwas zu deiner Arbeit passt, kannst du mit dem Arbeitsmedizin-Check durchgehen.

Deine Rechte rund um den Termin

Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Gibt es mehrere Anlässe, sollen sie möglichst in einem Termin zusammengefasst werden [1]. Die Kosten trägt dein Arbeitgeber. Das Arbeitsschutzgesetz verbietet ihm, Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen auf die Beschäftigten abzuwälzen [2]. Laut DGUV gilt das auch für Untersuchungen, Biomonitoring und Impfungen im Rahmen der Vorsorge [3].

Körperliche oder klinische Untersuchungen darf die Ärztin oder der Arzt nicht gegen deinen Willen durchführen. Vorher muss sie oder er prüfen, ob eine Untersuchung überhaupt nötig ist, und dich über Inhalt, Zweck und Risiken aufklären [1]. Dasselbe gilt für ein Biomonitoring [1]. Lehnst du eine Untersuchung ab, hat das nach Angaben der DGUV keine arbeitsrechtlichen Folgen, und zwar bei Pflicht- und bei Angebotsvorsorge [3].

Die Ärztin oder der Arzt muss die ärztliche Schweigepflicht beachten [1]. Nach dem Termin bekommen du und dein Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Darauf stehen das Datum, der Anlass, die Art der Vorsorge und wann die nächste ansteht. Befunde, Diagnosen und Beurteilungen stehen nicht darin [1, 3]. Das Ergebnis und die Befunde werden schriftlich festgehalten, und auf deinen Wunsch stellt die Ärztin oder der Arzt dir das Ergebnis zur Verfügung [1].

Dein Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen, aus der hervorgeht, wann und aus welchem Anlass du an einer Vorsorge teilgenommen hast. Wenn dein Beschäftigungsverhältnis endet, bekommst du eine Kopie der Angaben, die dich betreffen [1].

Zwei Rechte betreffen bestimmte Tätigkeiten. Ist dein Infektionsrisiko durch die Arbeit höher als in der Allgemeinbevölkerung, muss dir im Rahmen der Vorsorge eine Impfung angeboten werden, wenn du noch keinen ausreichenden Schutz hast [1]. Bei Bildschirmarbeit enthält die Angebotsvorsorge das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Stellt sich dabei heraus, dass du für die Arbeit am Bildschirm eine spezielle Sehhilfe brauchst und eine normale nicht geeignet ist, muss der Arbeitgeber sie dir im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen [1]. Wie gut dein Arbeitsplatz eingerichtet ist, prüfst du mit dem Bildschirmarbeitsplatz-Check.

Fristen: wann die Vorsorge stattfindet

Die Verordnung schreibt vor, dass Pflicht- und Angebotsvorsorge vor Beginn der Tätigkeit und danach regelmäßig stattfinden [1]. Die genauen Abstände regelt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1. Die DGUV fasst sie so zusammen: Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden, die zweite spätestens nach 12 Monaten und alle weiteren spätestens nach 36 Monaten. Für wenige Tätigkeiten gibt es Ausnahmen: Bei sensibilisierenden Stoffen und bei Feuchtarbeit muss die zweite Vorsorge spätestens nach sechs Monaten veranlasst oder angeboten werden, bei Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen spätestens nach 24 Monaten [5]. Die Fristen sind Obergrenzen, die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt kann sie je nach Gefährdung verkürzen [3]. Auf der Vorsorgebescheinigung steht, wann die nächste Vorsorge angezeigt ist [1].

Erfährt dein Arbeitgeber, dass du eine Erkrankung hast, die mit deiner Tätigkeit zusammenhängen kann, muss er dir unverzüglich Angebotsvorsorge anbieten. Gibt es Anhaltspunkte, dass Kolleginnen und Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit ebenfalls gefährdet sein können, gilt das auch für sie [1].

Manche Erkrankungen zeigen sich erst lange nach der Belastung [3]. Dazu gehört die Arbeit mit bestimmten krebserzeugenden Gefahrstoffen, mit Blei oder mit Hochtemperaturwollen [1]. Nach dem Ende solcher Tätigkeiten muss dir der Arbeitgeber nachgehende Vorsorge anbieten. Endet dein Beschäftigungsverhältnis, überträgt er diese Aufgabe auf den zuständigen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die nötigen Unterlagen in Kopie, sofern du eingewilligt hast [1].

Auch persönliche Schutzausrüstung ändert nichts an der Vorsorge. Sie ist laut DGUV auch dann durchzuführen, wenn du Schutzausrüstung trägst und alle Schutzmaßnahmen umgesetzt sind [3]. Bei Lärm zum Beispiel wird die Wirkung des Gehörschutzes nicht eingerechnet, wenn es darum geht, ob Vorsorge angeboten werden muss [1]. Mehr dazu steht im Ratgeber Lärm und Gehör.

Was nach dem Termin passiert

Hat die Ärztin oder der Arzt Anhaltspunkte, dass die Schutzmaßnahmen an deinem Arbeitsplatz nicht ausreichen, muss sie oder er das dem Arbeitgeber mitteilen und Maßnahmen vorschlagen. Hält sie oder er aus Gründen, die in deiner Person liegen, einen Wechsel der Tätigkeit für nötig, darf das dem Arbeitgeber nur mit deiner Einwilligung mitgeteilt werden [1].

Nach einer solchen Mitteilung muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und unverzüglich die nötigen Schutzmaßnahmen treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, muss er dir im Rahmen der arbeitsrechtlichen Regeln eine andere Tätigkeit zuweisen. Über die Maßnahmen informiert er den Betriebs- oder Personalrat und die zuständige Behörde. Haltet ihr die Auswertung für falsch, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde [1].

Verstöße des Arbeitgebers sind Ordnungswidrigkeiten. Dazu gehört, Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig zu veranlassen, jemanden ohne Pflichtvorsorge arbeiten zu lassen, die Vorsorgekartei nicht richtig zu führen oder Angebotsvorsorge nicht rechtzeitig anzubieten. Wer dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar [1].

Nachtarbeit: ein eigenes Recht im Arbeitszeitgesetz

Für Nachtarbeit gilt eine eigene Regel außerhalb der ArbMedVV. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr umfasst, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Als Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer gilt, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr nachts arbeitet [4].

Pflegerin in den Vierzigern frühstückt nach der Schicht morgens in der sonnigen Küche
Bild: KI-generiert

Du kannst dich dann vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen lassen, ab 50 jedes Jahr. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, wenn er die Untersuchung nicht kostenlos über eine Betriebsärztin, einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst anbietet [4]. Wie stark dich wechselnde Schichten belasten, fragt der Schichtarbeit-Check ab.

Belastungen, die im Anhang fehlen

Nicht jede Belastung bei der Arbeit steht im Anhang der Verordnung. Psychische Belastungen zum Beispiel sind dort kein eigener Anlass. Der Arbeitgeber muss sie aber in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen, und das Arbeitsschutzgesetz nennt sie ausdrücklich als mögliche Gefährdung [2]. Du kannst sie in einer Wunschvorsorge ansprechen [1, 2]. Wie sehr dich deine Arbeit gerade fordert, zeigt der Arbeitsbelastungs-Test.

Gärtnerin in den Vierzigern mit Sonnenhut und langen Ärmeln schneidet an einem Sommertag eine Hecke
Bild: KI-generiert

Erste Ansprechperson für alle Fragen zur Vorsorge ist die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Kommt es zum Streit über die Auswertung einer Vorsorge, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde [1]. Für arbeitsrechtliche Fragen in deinem konkreten Fall brauchst du eine Rechtsberatung.

  1. Gesetz Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit Anhang, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.05.2026. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 11.05.2026. abgerufen am 28.10.2026
  2. Gesetz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3, § 5 und § 11. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 22.12.2025. abgerufen am 28.10.2026
  3. Behörde Arbeitsmedizinische Vorsorge: Fragen und Antworten. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Stand o. J.. abgerufen am 28.10.2026
  4. Gesetz Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 2 und § 6. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 23.10.2024. abgerufen am 28.10.2026
  5. Behörde Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1: Fristen für die Veranlassung oder das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge, Nr. 3. Ausschuss für Arbeitsmedizin, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Stand GMBl Nr. 28 vom 20.07.2016. abgerufen am 28.10.2026

Hinweis: Ein Selbsttest gibt dir eine erste Einschätzung. Er ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Untersuchung und keine Diagnose.

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